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Allgemeine Geschäftsbedingungen

OpenOceans CommunicationConsulting – CPPS GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

OPENOCEANS COMMUNICATIONCONSULTING – CPPS GMBH

Stand: 01.01.2022

1. Geltungsbereich

  • Für sämtliche Geschäfte zwischen der OpenOceans CommunicationConsulting – CPPS GmbH (nachfolgend in Kurzform „OOCC“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).
  • Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von OOCC schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
  • Gegenstand dieser AGB sind Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit sowie Kommunikationsberatung und -schulungen. Die Art dieser Dienstleistungen und Werke ergibt sich im Einzelnen aus den von OOCC entwickelten Konzeptionen, Angeboten, Aktionsvorschlägen oder Einzelaufträgen.

2. Zustandekommen von Verträgen, Form

  • Grundlage der Geschäftsbeziehungen sind der jeweilige Vertrag und entsprechende Angebote und Auftragsbestätigungen, in denen die vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden.
  • Alle Erklärungen der Parteien, insbesondere der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
  • Angebote von OOCC sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.

3. Vergütung

  • Sämtliche von OOCC erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
    Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird auf der Grundlage des Angebotes, bzw. der Kostenvoranschläge und Kalkulationen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind dabei nicht verbindlich; Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10 Prozent werden dem Kunden angezeigt.
  • Wenn nicht abweichend vereinbart, entsteht für OOCC ein Honoraranspruch für jede einzelne Leistung. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann OOCC dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
  • Alle Leistungen von OOCC, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt, insbesondere alle Nebenleistungen von OOCC. Alle OOCC erwachsenen Fremdkosten und Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen, einschließlich Reise- und Übernachtungskosten ein, ebenso Fremdkosten für kostenpflichtige Recherche-Quellen die über gewöhnliche Tages- oder Wochenpresse hinausgehen oder Übersetzungs-, Grafik-, Foto- oder Videoleistungen, sofern diese Teil des Auftrags sind.
  • Rechnungen von OOCC sind nach Rechnungseingang mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Gutschrift der Rechnungssumme auf dem Bankkonto von OOCC.
  • Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  • Gegenüber Ansprüchen aus den Rechnungen oder sonstigen Ansprüchen von OOCC und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. 

4. Beauftragung von Dritten

  • OOCC arbeitet im Rahmen von Aufträgen ausschließlich in eigener Person. Eine Beauftragung von Service- (z.B. Folienerstellung, Übersetzung) oder Recherche-Dienstleistungen durch OOCC erfolgt im Rahmen von Aufträgen nur nach Rücksprache mit und schriftlicher (Textform) Zustimmung durch den Kunden.
  • Grundsätzlich ist eine Unterbeauftragung von Dritten durch OOCC auf Wunsch des Kunden möglich.
  • OOCC behält sich jedoch vor, Unterbeauftragungen abzulehnen, wenn das Volumen der Unterbeauftragungen im Rahmen des jeweiligen Kundenauftrags ein Gesamtvolumen von EUR 10.000,00 zu übersteigen droht.
  • Sofern die Beauftragung Dritter durch OOCC erfolgt, fallen die durch den Drittanbieter verursachten Kosten gegen Nachweis zuzüglich einer Handlingspauschale in Höhe von 15% der durch den Drittanbieter verursachten Kosten an.
  • Leistungen Dritter aus und in Verbindung mit dem jeweiligen Auftrag gelten grundsätzlich als vom Kunden beauftragt. Der Kunde ist verpflichtet, OOCC insoweit von jeglichen Forderungen Dritter in diesem Zusammenhang vollumfänglich freizustellen.
  • Gegenüber direkt vom Kunden im Rahmen oder in Verbindung mit den von OOCC geschuldeten Leistungen beauftragten Dritten, wird der Kunde sicherstellen, dass der Dritte Anweisungen von OOCC befolgt, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist.
  • Für die Übernahme der Steuerung direkt durch den Kunden beauftragter Dritter, d.h. insb. die Koordination der Drittdienstleistungen und die projektbezogene Kommunikation mit den Dritten, fällt eine Projektmanagement-Fee entsprechend der Höhe der mit dem Kunden vereinbarten Stundensätze an.

5. Informations- und Mitwirkungspflichten

  • Alle von OOCC erbrachten Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.
  • Erbrachte Leistungen gelten als freigegeben, wenn nach Ablauf einer Frist von einer Woche keine diesbezügliche Rückmeldung von Seiten des Kunden in Textform erfolgt.
  • Der Kunde hat OOCC alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten, Unterlagen und weitere notwendigen Informationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden.
  • Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt OOCC insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
  • Der Kunde wird sämtliche Vertragsbeziehungen oder sonstigen Vereinbarungen mit Dritten, soweit diese für das jeweilige Vertragsverhältnis relevant sein können, so gestalten, dass diese im Einklang mit den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen und die Ausführung der vertraglichen Pflichten von OOCC dadurch nicht beeinträchtigt wird. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach und wird OOCC dadurch in der Erfüllung seiner Vertragspflichten behindert, so ist OOCC für die Dauer der Behinderung von seinen Vertragspflichten befreit und berechtigt, vom Kunden Ersatz der ihr infolge der Behinderung entstandenen Schäden einschließlich der Erstattung von eventuellen Mehrkosten zu verlangen.
  • Für die Einhaltung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei von OOCC vorgeschlagenen und in Abstimmung mit dem Kunden entwickelten Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insofern empfiehlt OOCC grundsätzlich eine vorgeschlagene Maßnahme erst dann abschließend umzusetzen oder für die Umsetzung freizugeben, wenn der Kunde sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat beziehungsweise er bereit ist, ein mit der Maßnahmendurchführung verbundenes Risiko selbst zu tragen.
  • Eine eigene, externe rechtliche Prüfung veranlasst OOCC nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

6. Termine

  • OOCC bemüht sich, vereinbarte Termine einzuhalten.
  • Bei Terminverzug länger als zwei Wochen oder zweimaligem Fehlschlagen eines Nachholtermins ist der Kunden zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, soweit OOCC die verzögerte Leistungserbringung zu vertreten hat und der Kunde OOCC eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Mahnung an OOCC.

7. Nutzungsrechte, Übertragung von Rechten

  • Rechte an Vorarbeiten (z.B. Entwürfe, Konzepte) sowie an den sonstigen Arbeitsergebnissen von OOCC (insb. Urheber -und Nutzungsrechte, Eigentum) verbleiben auch nach Übermittlung der Arbeitsergebnisse an den Kunden im Eigentum von OOCC, soweit nicht abweichend vereinbart.
  • Nach vollständiger Bezahlung überträgt OOCC dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte an von OOCC im Rahmen der Beauftragung hergestellten oder bearbeiteten Werken (z.B. Ideen, Vorschläge und Umsetzungen), soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Bei einer Weitergabe an Dritte wird Kunde sicherstellen, dass Dritte Werke von OOCC (z.B. Ideen, Arbeitsergebnisse, Skizzen, Präsentationen) nicht unerlaubt verwenden.
  • Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen durch den Kunden bedarf der Zustimmung von OOCC.

8. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

  • OOCC ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen des jeweiligen Auftrags durch OOCC hergestellte oder beigebrachte Informationen zu verwenden (z.B. für Pressetexte, Reden, Statements etc.); dem Kunden bleibt vorbehalten, die Verwendung zu untersagen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bei der Vertragsdurchführung von OOCC zugehenden und bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten.
  • Als „Vertrauliche Information” gelten sämtliche Informationen, die sich auf den jeweiligen Vertragszweck beziehen und entweder in mündlicher, schriftlicher oder einer anderen gegenständlichen Form von OOCC mitgeteilt werden.
  • Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen vertraulich behandeln und sie weder offenbaren, verbreiten noch veröffentlichen; und außer in dem Umfang, wie er für den Zweck dieser Vereinbarung vernünftigerweise erforderlich ist, keine Kopien oder Vervielfältigungen der Vertraulichen Information anfertigen.
  • Der Kunde ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, sofern OOCC vorher schriftlich zugestimmt und sich der Dritte vorab schriftlich zur vertraulichen Behandlung der Informationen im Sinne dieser Bestimmungen verpflichtet hat.
  • Die Pflicht, die Vertraulichkeit zu wahren, gilt nicht für Informationen, die:
    1. zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder – ohne Verschulden des Kunden – später öffentlich bekannt werden,
    2. dem Kunden schon vor Überlassung bekannt waren oder ihm danach rechtmäßig durch einen Dritten überlassen werden, ohne dass er von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wurde, oder
    3. vom Kunden nach gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen sind. In diesem Fall wird der der Kunde OOCC unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen abstimmen, soweit dies im Einzelfall zulässig ist.
  • Der Kunde wird die OOCC von jeglichen Schäden, Verlusten, Kosten oder Verbindlichkeiten freistellen bzw. diese erstatten, die aus einer Verschwiegenheitsverletzung bzw. einer nicht genehmigten Verwendung oder Offenbarung der Vertraulichen Information durch den Kunden entstehen oder folgen.
  • Für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung – unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs – ist der Kunde zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 an OOCC verpflichtet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, die Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen.
  • Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses für weitere 3 Jahre nach Vertragsbeendigung unvermindert fort.

9. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  • Soweit die Leistungen von OOCC mangelhaft sind, ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines mangelfreien Werks zu verlangen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. 
  • Für Sach- und Vermögensschäden haftet OOCC – außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – soweit OOCC, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In allen anderen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf eine Haftungssumme, welche der dreifachen Auftragsvergütung entspricht, beschränkt.
  • Kardinalpflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • OOCC haftet nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, höhere Gewalt oder für die Eignung der von OOCC erbrachten Leistung für einen bestimmten vom Kunden angestrebten Zweck.
  • Eine Haftung von OOCC für Ansprüche, die auf Grund einer von OOCC gemeinsam mit dem Kunden entwickelten Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, ist ausgeschlossen.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sowie Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und solche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach zwölf Monaten ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern OOCC keine Arglist vorzuwerfen ist. 
  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Der Kunde wird OOCC von Ansprüchen Dritter aus und in Verbindung mit den Leistungen von OOCC freistellen, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer von OOCC nach diesem Vertrag zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

10. Vorzeitige Vertragsbeendigung

  • Befristet laufende Aufträge (Projektaufträge): Der Kunde ist an seinen Auftrag nach Zugang bei OOCC gebunden. Storniert oder reduziert der Kunde einen zugegangenen Auftrag, kann OOCC eine vereinbarte Vergütung bzw. den entgangenen Gewinn grundsätzlich in Rechnung stellen. Im Falle eines solchen Rücktritts eines Kunden oder solcher Änderungen der Aufträge hat OOCC Anspruch auf angemessene Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Leistungen und Fremdkosten in der von OOCC jeweils nachgewiesenen Höhe. Mehrkosten, die durch die Änderung ordnungsgemäß erteilter, nicht mangelhaft ausgeführter Projektaufträge entstehen, werden dem Kunden mitgeteilt und sind von ihm zu tragen.
  • Die Parteien sind bei unbefristeten Beauftragungen (Retainer) berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
  • Die Kündigung/der Rücktritt muss schriftlich (Textform) erfolgen.
  • Der Kunde hat im Falle der Vertragsbeendigung keinen Anspruch auf Schadenersatz.
  • Im Falle der Vorzeitigen Vertragsbeendigung ist OOCC berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was OOCC infolge Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart hat.
  • Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn:
    1. Aufträge des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen oder den Deutschen Kommunikationskodex des Deutschen Rat für Public Relations verstoßen;
    2. der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat oder
    3. der Kunde trotz wiederholter (zweimaliger) schriftlicher Abmahnung seinen vertraglichen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
    4. durch behördliche Anordnungen oder Gesetzesänderungen die Vertragsausführung für OOCC wirtschaftlich unzumutbar wird.
  • Falls das Vertragsverhältnis von OOCC vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt wird, trägt der Kunde die durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Kosten.
  • Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden kann OOCC nur die Vergütung verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

11. Datenschutz

  • OOCC sichert alle im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufträgen zugänglich gemachten und zur Nutzung zur Verfügung gestellten Daten durch die Anwendung von geeigneten Maßnahmen und Prozessen.
  • Dies kann auch persönliche Daten betreffen, wie unter anderem Name, Vorname, Anschrift, Alter, Telefonnummer und E-Mail des Kunden bzw. einzelner Mitarbeiter des Kunden.
  • Solche Bestandsdaten werden von OOCC nach Ablauf des Jahres gelöscht, das auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgt.
  • Weitere Details und Ansprechpartner sind unter https://openoceans.eu/privacy-policy/ersichtlich sowie in bei Bedarf individuell geschlossenen Verträgen zur Auftragsverarbeitung.
  • Sofern OOCC im Rahmen der Übernahme eines Auftrags Dritten die zur Erfüllung eines Auftrags zur Verfügung gestellten personenbezogene Daten zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, verpflichtet sich OOCC, mit den Dritten entsprechend der gesetzlichen Regelungen die notwendigen Vereinbarungen zu treffen.
  • OOCC wird personenbezogene Daten, welche ein Kunde im Rahmen einer Beauftragung zur Verfügung stellt, nur dann weiterverarbeiten, wenn OOCC ein Nachweis über die datenschutzkonforme Verwendung vorliegt. Die Daten werden ausschließlich zum vereinbarten Zweck verarbeitet und nach Ablauf des Jahres gelöscht, das auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgt.

12. Höhere Gewalt, Leistungsausfall von Mitarbeitern von OOCC

  • Wenn Ereignisse eintreten, die bei Abschluss des Vertrages für die betroffene Partei unvorhersehbar waren, unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen und unabhängig von ihrem Willen eingetreten sind und nicht von ihr zu vertreten sind und sie trotz Durchführung aller zumutbaren Bemühungen an der Vertragserfüllung hindern, wird die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung aus diesem Vertrag für die Zeitdauer der hieraus resultierenden Behinderung aufgeschoben.
  • Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Seuchen, Brände, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Sabotage, Terrorakte, Hacker-Angriffe, Explosionen oder Freisetzung von Radioaktivität.
  • Darüber hinaus gilt – in Ansehung der dem Kunden bekannten Betriebsgröße von OOCC – auch unerwarteter (z.B. krankheitsbedingter) Leistungsausfall von Mitarbeitern von OOCC ebenfalls als Ereignis höherer Gewalt.
  • Die Partei, die sich auf Ereignisse höherer Gewalt beruft, unterrichtet die andere Partei über den Eintritt solcher Umstände umgehend schriftlich.
  • Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen und an ihrer Leistung gehindert ist, wird alle erforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Erfüllungsverzögerung zu minimieren sowie die Folgen der Ereignisse höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten. Dies schließt jedoch keine Verpflichtung ein, zusätzliche Kosten zu tragen.
  • Sobald die Leistungshinderung durch höhere Gewalt endet, benachrichtigt die an der Leistung gehinderte Partei die andere Partei darüber schriftlich und gibt den Termin an, zu dem sie ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag erfüllen kann. Dies gilt nicht bei offensichtlichen Beendigungen einer Leistungshinderung.

13. Anwendbares Recht

  • Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und OOCC und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrags sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  • Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts anwendbar.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist Liederbach am Taunus, sofern nicht im Auftrag schriftlich anders geregelt. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main

15. Schlussbestimmungen

  • Sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, die die wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages erheblich berühren, die aber in diesem Vertrag nicht geregelt sind oder an die bei dessen Abschluss nicht gedacht wurde und erweisen sich Bestimmungen dieses Vertrages dann als unbillig, so soll diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit Rechnung getragen werden. Die betroffenen Bestimmungen sind dann zwischen den Parteien neu zu verhandeln.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt.
  • Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.